Da werden ihre Ohren aber Augen machen...
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Der Profi für Beschallungsaufgaben und Musikanlagen-Vermietung im Raum Dresden / Pirna / Heidenau

 
 
PA renting

Musikanlagen Verleih

Kompette Musikanlagen, Einzelkomponenten uns Licht - Alles, was sie für ihre Veranstaltung benötigen aus einer Hand 

 
Beschallung

Beschallung von Veranstaltungen aller Art

Den Leistungsumfang entnehmen sie unserem Servicebereich

 

Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeines 

a) Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns Anwendung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.

b) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes zustande.

2. Mietgegenstand

Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung bzw. im Übergabeprotokoll aufgeführten Einzelgeräte oder Komplettanlagen. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen.

3. Mietzeit, Mietzins, Termine, Höhere Gewalt

a) Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen Zeitpunkten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit der Abholung des Gegenstandes in unserem Lager bzw. bei Anlieferung mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes beim Mieter.

b) Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete Mietzins.

c) Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.

d) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen - sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne das der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

4. Serviceversicherung 

a) Eine Serviceversicherung wird nur auf Wunsch des Mieters mit der Auftragserteilung von uns gegen Berechnung von z.Zt. 9% vom Mietzins abgeschlossen.

b) Die Versicherung übernimmt alle Reparaturkosten für elektronische und mechanische Defekte, die im Mieteinsatz entstehen, alle Mieteinnahmeverluste, sowie ggf. den Austausch des Mietgegenstandes am Übergabeort, oder die Ersatzstellung bzw. Serviceleistung am Einsatzort, wenn diese durch uns veranlasst wurde.

c) Ausgenommen ist die Wiederbeschaffung bei Diebstahl des Mietgegenstandes und die Übernahme von Schäden bei nachweislich grob fahrlässigem Umgang mit dem Mietgegenstand seitens des Mieters.

5. Zahlung des Mietzinses

a) Falls der Mietzins nach dem Mietauftrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist, ist dieser sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen, soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, ist er monatlich im Voraus zu entrichten.

b) Zur Entgegennahme von Schecks sind wir nicht verpflichtet. Die Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber.

c) Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

d) Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungs-verweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Mietzinsforderung bedürfen unserer Zustimmung.

e) Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

6. Gewährleistung, Schadensersatz

a) Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.

b) Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

c) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.

d) Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.

e) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle groben Verschuldens, der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstands beschränkt.

f) Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes 

a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen sowie Wartungs- und Pflegeempfehlungen müssen sorgfältig beachtet werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der Mieter während der Mietzeit ausfallende Batterien (in Microfonen etc.) auf eigene Kosten zu ersetzen.

b) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.

c) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u.ä. am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau u.ä. an der Mietsache entstanden Aufwendungen nicht verlangen.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Erfüllungs- und Zahlungsort für uns und den Kunden ist Dohna.

b) Der Gerichtsstand ist für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch über dessen Gültigkeit, ist Dresden.